
Neue Homeoffice-Pauschale 2023 - Was ändert sich?

Die Nutzung des Homeoffice wird angepasst. Dabei wird die steuerliche Geltendmachung in diesem Zusammenhang einfacher. Im Vordergrund stehen Aufwendungen für die Arbeit von zu Hause. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 wird sich ab 2023 einiges ändern. Darunter fällt die Homeoffice-Pauschale, aber auch die abzugsfähige Aufwendung eines Arbeitszimmers zu Hause. Durch eine Erhöhung und Entfristung der Pauschale verbessern sich die Umstände für alle Steuerpflichtigen, insbesondere aber für Familien in kleineren Wohnungen.
Inhaltsverzeichnis
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Wie hoch ist der Tagessatz der Homeoffice-Pauschale?
Der Tagessatz der Homeoffice-Pauschale lag im Jahr 2022 bei 5 Euro pro Tag. Dieser erhöht sich ab 01. Januar 2023 auf 6 Euro pro Tag. Es sind maximal 210 Homeoffice Tage abzugsfähig.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Bislang lag die Homeoffice-Pauschale bei 600 Euro pro Kalenderjahr. Ab 2023 wird der Abzugsbetrag auf 1.260 Euro pro Kalenderjahr steigen. Abgesehen davon wird die Homeoffice-Pauschale auch entfristet. Abzugsberechtigt sind Tätigkeiten, die in einer Arbeitsecke oder im Arbeitszimmer zu Hause erfolgen. Der Abzug ist grundsätzlich möglich, unabhängig davon, ob die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer oder in einer Arbeitsecke stattfindet und ob es der Hauptarbeitsplatz ist oder es noch andere Arbeitsplätze gibt. Sind Arbeitnehmer:innen also überwiegend im Homeoffice tätig, so kommt eine Tagespauschale in Höhe von 6 Euro pro Kalendertag zu tragen. Dies setzt voraus, dass keine Arbeitsstätte außerhalb der eigenen Wohnung aufgesucht wird.
Homeoffice-Pauschale 2023
Der Werbungskostenabzug wird 2023 steigen. So sind bis zu 1.260 Euro pro Kalenderjahr und 6 Euro pro Kalendertag möglich. Wird die ausgeübte Tätigkeit also an 210 Tagen von zu Hause aus betrieben, kommt der Gesamtbetrag von 1.260 Euro als abzugsfähige Homeoffice-Pauschale zustande. Die Rechnung ist einfach: 210 Tage multipliziert mit 6 Euro ergeben 1.260 Euro. Im Folgenden haben wir zwei Beispiele zur Veranschaulichung aufgeführt.
Jahr | Berechnungsgrundlage | Erstattungsfähige Homeoffice-Pauschale 2022 | Erstattungsfähige Homeoffice-Pauschale 2023 |
---|---|---|---|
2022 | 120 Tage x 5 Euro | 600 Euro | - |
2023 | 210 Tage x 6 Euro | - | 1.260 Euro |
Homeoffice-Pauschale Beispiel
Arbeitet eine Arbeitnehmerin von zu Hause aus der Arbeitsecke im Schlafzimmer heraus, hat sie Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale. An 200 Tagen arbeitet sie von zu Hause aus. Alle zwei Wochen ist sie für einen Tag im Büro. 210 Homeoffice Tage x 6 Euro pro Kalendertag ergeben 1.260 Euro. Mit der Homeoffice-Pauschale 2022 könnten höchstens 600 Euro und auch nur 5 Euro pro Kalendertag geltend gemacht werden. Da sich zum Jahreswechsel die Homeoffice-Pauschale auf 1.260 Euro erhöht, ist in diesem Beispiel die gesamte Summe abgedeckt.
Sonderfall Hybrider Arbeitstag
Hier ein Beispiel zu einem hybriden Arbeitstag. Ist ein Arbeitnehmer tagsüber im Außendienst bei einem Kunden und am Nachmittag am Schreibtisch in der Arbeitsecke zu Hause, können sowohl Reisekosten als auch die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Arbeit überwiegend zu Hause ausgeübt wurde. Also demnach mehr als die Hälfte der Arbeitszeit. Im Jahr 2022 war dies nicht möglich.
Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale wurden vom Finanzamt rigoros durchgesetzt. Haben Arbeitnehmer:innen ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet, so konnte der Abzug in Anspruch genommen werden. Dies hat gleichzeitig die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten oder auch Fahrtkosten ausgehebelt und an diesen Tagen nicht erlaubt. Ab 01. Januar 2023 wird Arbeitnehmer:innen diese Möglichkeit gewährt. Für den Fall, dass es keinen Arbeitsplatz gibt, ist es erlaubt, Fahrtkosten in Kombination mit der Homeoffice-Pauschale geltend zu machen.
Was wird von Arbeitgebern erstattet?
Aufgrund einer fehlenden Steuerbefreiungsvorschrift kann die Homeoffice-Pauschale nicht zu 100% steuerfrei zurückerstattet werden. Dennoch gibt es eine Reihe an Optionen, von Steuerbegünstigungen zu profitieren. Werden Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber Arbeitsmittel zur beruflichen Nutzung zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Darunter fallen der Dienstlaptop, das Diensthandy oder auch der Farbdrucker. Werden Dienstlaptop und Diensthandy allerdings auch privat genutzt, handelt es sich um eine steuerfreie Nutzungsüberlassung. Siehe auch § 3 Nr. 45 EStG.
Homeoffice-Pauschale – Was ist neu?
Sollte kein Arbeitszimmer zur Verfügung stehen, gilt die Homeoffice-Pauschale dennoch. Dies kommt gerade kleineren Wohnungen zugute, da ein Arbeitszimmer hierfür nicht mehr zwingend notwendig ist, um vom Steuerabzug zu profitieren.
Nicht nur die Homeoffice-Pauschale wurde entfristet, verbessert und angepasst. Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde um 200 Euro erhöht und gilt auch weiterhin. Zusätzlich gibt es eine Erhöhung um weitere 30 Euro. Für die Angabe von Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung benötigt es weiterhin keine Belege bei einem Pauschalbetrag in Höhe von 1.230 Euro. Diese können bis zu dem genannten Betrag geltende gemacht werden. Darüber hinaus steigt der Sparer-Pauschbetrag ab 01. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr bei Alleinstehenden. Bei Ehe- und Lebenspartner steigt der Betrag von 1.602 auf 2.000 Euro. Der steuerliche Entlastungsbetrag von 4.008 Euro wird auf 4.260 Euro angepasst und erhöht.
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